Caritasverband für den Landkreis Lindau
Satzung

Die Satzung des Caritasverband für den Landkreis Lindau e.V.

(Stand: Mai 2000)

 

 
 
Inhaltsverzeichnis

I.
Name, Stellung, Sitz und Geschäftsjahr des Caritasverbandes für den Landkreis Lindau e.V.
II.
Zweck des Verbandes
III.
Organisation des Verbandes
IV.
Aufgaben des Verbandes
V.
Mitglieder des Verbandes
VI.
Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft
VII.
Organe des Verbandes
VIII.
Satzungsänderung, Auflösung des Verbandes
 

I. Name, Stellung, Sitz und Geschäftsjahr des Caritasverbandes für den Landkreis Lindau e.V.


§ 1

(1) Der Caritasverband für den Landkreis Lindau e.V. ist die vom Bischof von Augsburg anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der katholischen Caritas im Landkreis Lindau. Er steht unter der Aufsicht des Bischofs.
Er wird im folgenden als Verband bezeichnet.

(2) Er ist Verband der freien Wohlfahrtspflege und eine Gliederung des Caritasver-bandes für die Diözese Augsburg e.V. und des Deutschen Caritasverbandes e.V.

(3) Er ist am 19.10.1989 unter dem Namen "Caritasverband für den Landkreis Lindau" gegründet und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er trägt dann den Namen "Caritasverband für den Landkreis Lindau e.V."

(4) Der Sitz des Verbandes ist Lindau/B.

(5) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.


II. Zweck des Verbandes

§ 2

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung vom 16. März 1976 (AD 1977). Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


III. Organisation des Verbandes

§ 3

(1) Auf Pfarr- oder Pfarrverbandsebene gebildete organisatorische Zusammen-fassungen der Mitglieder sind dem Verband zugeordnet.

(2) Die im Bereich des Verbandes tätigen caritativen Fachverbände sind dem Verband zugeordnet. Sie üben ihre satzungsgemäße Tätigkeit selbständig aus.

(3) Für angegliederte Vereinigungen gilt Abs. 2 entsprechend.


IV. Aufgaben des Verbandes

§ 4

(1) Der Verband widmet sich allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe als Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche.

(2) Er soll insbesondere

1. die Caritas der Pfarrgemeinden sowie die ehrenamtliche Mitarbeit anregen und fördern;

2. die Werke der Caritas planmäßig fördern, das Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen Personen und Einrichtungen herbeiführen und in der öffentlichen Sozialhilfe und Jugendhilfe mitwirken, soweit diese Aufgaben nicht von anderen kirchlichen Trägern und Organisationen wahrgenommen werden;

3. die Caritas vertreten und die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen öffentlichen Organen gewährleisten;

4. in Organisationen mitwirken, soweit Aufgabengebiete sozialer und caritativer Hilfe berührt werden;

5. caritative Aktionen und Werke im Zusammenwirken mit caritativen Fachverbänden und Vereinigungen durchführen;

6. Einzelpersonen, Familien und Personengruppen, die sich in Not befinden, helfen;

7. die Öffentlichkeit über Form, Inhalt und Bedeutung der caritativen Arbeit informieren und so ein besseres Verständnis für dieselbe erwecken;

8. die Führung von Betreuungen von Erwachsenen und die Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuerlnnen übernehmen.

(3) Der Verband kann soziale und caritative Einrichtungen errichten und führen, soweit diese Aufgaben nicht von anderen kirchlichen Trägern und Organisationen wahrgenommen werden.

(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Verband eine Geschäftsstelle am Sitze des Verbandes.

(5) Die Zusammenarbeit zwischen dem Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. und dem Caritasverband für den Landkreis Lindau e.V. regelt eine Vereinbarung.


V. Mitglieder des Verbandes

§ 5

(1) Die Mitgliedschaft im Verband dient der Förderung und Aktivierung der katholischen Caritas auf breiter Basis, insbesondere auf der Ebene katholischer Kirchengemeinden.
Sie ermöglicht ein besseres Zusammenwirken aller, die an dieser Aufgabe der katholischen Kirche in der Gesellschaft mitarbeiten.

(2) Der Verband hat persönliche, korporative, assoziierte korporative und geborene Mitglieder.

1. Persönliches Mitglied kann werden, wer an der Erfüllung des Auftrages der Caritas der katholischen Kirche mitwirkt.

2. Korporatives Mitglied kann ein Träger solcher Einrichtungen und Dienste werden, der nach seinen satzungsgemäßen Zwecken Aufgaben der Caritas der katholischen Kirche erfüllt.

3. Assoziiertes korporatives Mitglied kann werden, wer den Zielsetzungen des Caritasverbandes sehr nahesteht und bereit ist, durch Information und Kooperation
die Ziele des Deutschen Caritasverbandes zu fördern und seine Aktivitäten mit dem Caritasverband abzustimmen.

4. Geborene Mitglieder des Verbandes sind die katholischen Kirchengemeinden des Dekanates Lindau.

(3) Die Mitglieder der caritativen Fachverbände und die Mitglieder der angegliederten Vereinigungen, soweit letztere ihre Mitgliedschaft im Deutschen Caritasverband erworben haben, sind zugleich Mitglieder des Verbandes.

(4) Alle Mitglieder sind zugleich Mitglieder des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V. und des Deutschen Caritasverbandes e.V.


Vl. Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6

(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Über die Aufnahme von persönlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme von korporativen Mitgliedern ist nur mit Zustimmung des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e.V. möglich.

(3) Der Antrag auf Aufnahme kann ohne Bekanntgabe von Gründen abgelehnt werden.

(4) Die persönlichen Mitglieder können ihre Mitgliedspflichten durch Zahlung eines von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Beitrages, durch ehrenamtliche Tätigkeit und / oder durch ideelle Förderung der Caritas erfüllen.

§ 7

(1) Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, erlischt

1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird;

2. beim Tod des Mitgliedes;

3. bei Auflösung eines korporativen oder assoziierten korporativen Mitgliedes;

4. durch Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Beschluss des Vorstandes wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Verbandes schädigenden Verhaltens. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören.

(2) Anmeldung, Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern der angegliederten Fachverbände und Vereinigungen regeln sich nach den Bestimmungen, die von diesen Organisationen hierfür erlassen sind.

(3) Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie haben im Falle des Ausscheidens oder der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.


VII. Organe des Verbandes

§ 8

Organe des Verbandes sind:

1. Der Vorstand
2. Die Vorstandschaft
3. Die Mitgliederversammlung

§ 9

Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt. Im lnnenverhältnis soll der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen.

§ 10

Die Vorstandschaft

(1) Die Verbandsgeschäftsführung obliegt der Vorstandschaft. Ihr gehören an:

1. Vorsitzender,
2. Vorsitzender,
der Geschäftsführer
drei weitere Mitglieder
ein im Verbandsgebiet tätiger Seelsorgsgeistlicher

(2) Die Mitglieder der Vorstandschaft, ausgenommen der Geschäftsführer des Verbandes und der im Verbandsbereich tätige Geistliche, werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Der Geschäftsführer des Verbandes wird vom Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V., nach Anhörung der Vorstandschaft, bestellt.

(4) Der Bischof von Augsburg ernennt den im Verbandsbereich tätigen Geistlichen nach Anhörung des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V.

(5) Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt auf eine Amtszeit von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Vorstandschaft erlischt mit der Wahl der neuen Vorstandschaft.

§ 11

Die Vorstandschaft hat nach Maßgabe des Gesetzes, dieser Satzung und den Beschlüssen und Empfehlungen der Mitgliederversammlung nach besten Kräften auf eine Erfüllung der Aufgaben und Verwirklichung der Ziele des Verbandes hinzuwirken. Ihre Zuständigkeit umfasst alle Angelegenheiten des Verbandes, deren Besorgung nicht einem anderen Organ des Verbandes zugewiesen ist.
Hierzu gehören insbesondere:

(1) Die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte.
(2) Die Vorbereitung der Jahresvoranschläge und Jahresrechnungen.
(3) Die Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung, insbesondere über neue Aufgaben und Koordinationen der caritativen Aktivitäten.
(4) Die Beschlussfassung über Bürgschaften, Aufnahme und Herausgabe von Darlehen, Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über bauliche Veränderungen und andere außergewöhnliche Ausgaben.
(5) Personalangelegenheiten.

§ 12

(1) Die Vorstandschaft tritt auf Einladung des 1. Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr, zusammen. Auf Antrag von zwei Mitgliedern der Vorstandschaft ist die Vorstandschaft binnen 4 Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung.

(2) die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn wenigstens der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse bedürfen der Mehrheit.

§ 13

Das Kassen- und Rechnungswesen des Verbandes ist alljährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Prüfer zu überprüfen. Die Prüfer dürfen nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung der Vorstandschaft.

§ 14

Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden binnen vier Wochen einberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder des Verbandes die Einberufung schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim 1. Vorsitzenden beantragt.

(3) Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung, in der örtlichen Presse. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(4) Anträge zu Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind schriftlich mit einer Frist von einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Über die Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit Ausnahme von § 18 mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 15

Der Mitgliederversammlung obliegt:

1. die Beratung von Grundfragen der Caritas

2. die Genehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung der Vorstandschaft

3. die Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft gemäß § 10

4. die Wahl der Vertreter die Wahl der Vertreter für die Vertreterversarnmlung des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V.

5. die Wahl der Prüfer für die Jahresrechnung

6. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge

7. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbandes

8. die Beratung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sowie von größerem wirtschaftlichem und finanziellem Ausmaß, besonders bei einer erheblichen Ausweitung der Tätigkeit des Verbandes.

§ 16

(1) Die Einladungen zu den Sitzungen der Organe des Verbandes ergehen durch den 1. Vorsitzenden, der bei allen Sitzungen den Vorsitz führt.

(2) Alle Organe des Verbandes fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt.

(3) Jedes Mitglied der Organe des Verbandes hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Das assoziierte korporative Mitglied hat kein Stimmrecht und ist nicht wählbar, ist aber berechtigt, durch einen Vertreter an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(4) Über die Beschlüsse der Organe des Verbandes ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

(5) Zu den Sitzungen der Organe des Verbandes können Sachverständige ohne Stimmrecht hinzugezogen werden. Die Entscheidung hierüber treffen der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer des Verbandes gemeinsam.

(6) Der Vorstand des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V. oder die von ihm Beauftragten können an den Sitzungen der Verbandsorgane beratend teilnehmen. Die Einladung dazu ist dem Caritasverband für die Diözese Augsburg. e.V. fristgerecht zuzustellen.

§ 17

Nachfolgende Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V.:

1 . Einrichtung von Planstellen
2. Satzungsänderungen
3. Auflösung des Verbandes
4. Übernahme von Bürgschaften
5. Aufnahme und Hergabe von Darlehen
6. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
7. Führung von Prozessen
8. Aufnahme von korporativen Mitgliedern


VIII. Satzungsänderung, Auflösung des Verbandes

§ 18

Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbandes können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V.

§ 19

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V., ersatzweise an den Bischof von Augsburg, der es im Sinne der Verbandszwecke zu verwenden hat. Eine andere Verwendung als zu unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken ist unzulässig.


Lindau/B., Mai 2000