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I. Name, Stellung, Sitz und Geschäftsjahr
des Caritasverbandes für den Landkreis Lindau e.V.
§ 1
(1) Der Caritasverband für den Landkreis Lindau e.V. ist
die vom Bischof von Augsburg anerkannte institutionelle Zusammenfassung
und Vertretung der katholischen Caritas im Landkreis Lindau.
Er steht unter der Aufsicht des Bischofs.
Er wird im folgenden als Verband bezeichnet.
(2) Er ist Verband der freien Wohlfahrtspflege und eine Gliederung
des Caritasver-bandes für die Diözese Augsburg e.V.
und des Deutschen Caritasverbandes e.V.
(3) Er ist am 19.10.1989 unter dem Namen "Caritasverband
für den Landkreis Lindau" gegründet und soll
in das Vereinsregister eingetragen werden. Er trägt dann
den Namen "Caritasverband für den Landkreis Lindau
e.V."
(4) Der Sitz des Verbandes ist Lindau/B.
(5) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
II. Zweck des
Verbandes
§ 2
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung
vom 16. März 1976 (AD 1977). Der Verband ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den
Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
III. Organisation
des Verbandes
§ 3
(1) Auf Pfarr- oder Pfarrverbandsebene gebildete organisatorische
Zusammen-fassungen der Mitglieder sind dem Verband zugeordnet.
(2) Die im Bereich des Verbandes tätigen caritativen Fachverbände
sind dem Verband zugeordnet. Sie üben ihre satzungsgemäße
Tätigkeit selbständig aus.
(3) Für angegliederte Vereinigungen gilt Abs. 2 entsprechend.
IV. Aufgaben
des Verbandes
§ 4
(1) Der Verband widmet sich allen Aufgaben sozialer und caritativer
Hilfe als Wesens- und Lebensäußerung der katholischen
Kirche.
(2) Er soll insbesondere
1. die Caritas der Pfarrgemeinden sowie die ehrenamtliche Mitarbeit
anregen und fördern;
2. die Werke der Caritas planmäßig fördern,
das Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen
Personen und Einrichtungen herbeiführen und in der öffentlichen
Sozialhilfe und Jugendhilfe mitwirken, soweit diese Aufgaben
nicht von anderen kirchlichen Trägern und Organisationen
wahrgenommen werden;
3. die Caritas vertreten und die Zusammenarbeit mit Behörden
und sonstigen öffentlichen Organen gewährleisten;
4. in Organisationen mitwirken, soweit Aufgabengebiete sozialer
und caritativer Hilfe berührt werden;
5. caritative Aktionen und Werke im Zusammenwirken mit caritativen
Fachverbänden und Vereinigungen durchführen;
6. Einzelpersonen, Familien und Personengruppen, die sich in
Not befinden, helfen;
7. die Öffentlichkeit über Form, Inhalt und Bedeutung
der caritativen Arbeit informieren und so ein besseres Verständnis
für dieselbe erwecken;
8. die Führung von Betreuungen von Erwachsenen und die
Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuerlnnen übernehmen.
(3) Der Verband kann soziale und caritative Einrichtungen errichten
und führen, soweit diese Aufgaben nicht von anderen kirchlichen
Trägern und Organisationen wahrgenommen werden.
(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der
Verband eine Geschäftsstelle am Sitze des Verbandes.
(5) Die Zusammenarbeit zwischen dem Caritasverband für
die Diözese Augsburg e.V. und dem Caritasverband für
den Landkreis Lindau e.V. regelt eine Vereinbarung.
V. Mitglieder
des Verbandes
§ 5
(1) Die Mitgliedschaft im Verband dient der Förderung und
Aktivierung der katholischen Caritas auf breiter Basis, insbesondere
auf der Ebene katholischer Kirchengemeinden.
Sie ermöglicht ein besseres Zusammenwirken aller, die an
dieser Aufgabe der katholischen Kirche in der Gesellschaft mitarbeiten.
(2) Der Verband hat persönliche, korporative, assoziierte
korporative und geborene Mitglieder.
1. Persönliches Mitglied kann werden, wer an der Erfüllung
des Auftrages der Caritas der katholischen Kirche mitwirkt.
2. Korporatives Mitglied kann ein Träger solcher Einrichtungen
und Dienste werden, der nach seinen satzungsgemäßen
Zwecken Aufgaben der Caritas der katholischen Kirche erfüllt.
3. Assoziiertes korporatives Mitglied kann werden, wer den Zielsetzungen
des Caritasverbandes sehr nahesteht und bereit ist, durch Information
und Kooperation
die Ziele des Deutschen Caritasverbandes zu fördern und
seine Aktivitäten mit dem Caritasverband abzustimmen.
4. Geborene Mitglieder des Verbandes sind die katholischen Kirchengemeinden
des Dekanates Lindau.
(3) Die Mitglieder der caritativen Fachverbände und die
Mitglieder der angegliederten Vereinigungen, soweit letztere
ihre Mitgliedschaft im Deutschen Caritasverband erworben haben,
sind zugleich Mitglieder des Verbandes.
(4) Alle Mitglieder sind zugleich Mitglieder des Caritasverbandes
für die Diözese Augsburg e.V. und des Deutschen Caritasverbandes
e.V.
Vl. Aufnahme
und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6
(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Über die Aufnahme von persönlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme von korporativen Mitgliedern
ist nur mit Zustimmung des Caritasverbandes der Diözese
Augsburg e.V. möglich.
(3) Der Antrag auf Aufnahme kann ohne Bekanntgabe von Gründen
abgelehnt werden.
(4) Die persönlichen Mitglieder können ihre Mitgliedspflichten
durch Zahlung eines von der Mitgliederversammlung festgesetzten
jährlichen Beitrages, durch ehrenamtliche Tätigkeit
und / oder durch ideelle Förderung der Caritas erfüllen.
§ 7
(1) Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, erlischt
1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber
dem Vorstand, die mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum
Ende des Geschäftsjahres wirksam wird;
2. beim Tod des Mitgliedes;
3. bei Auflösung eines korporativen oder assoziierten korporativen
Mitgliedes;
4. durch Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Beschluss
des Vorstandes wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Verbandes
schädigenden Verhaltens. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied
anzuhören.
(2) Anmeldung, Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
der angegliederten Fachverbände und Vereinigungen regeln
sich nach den Bestimmungen, die von diesen Organisationen hierfür
erlassen sind.
(3) Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteil und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Verbandes. Sie haben im Falle des Ausscheidens
oder der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keinen
Anspruch auf das Verbandsvermögen.
VII. Organe
des Verbandes
§ 8
Organe des Verbandes sind:
1. Der Vorstand
2. Die Vorstandschaft
3. Die Mitgliederversammlung
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und
2. Vorsitzenden. Jeder ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen
Vertretung berechtigt. Im lnnenverhältnis soll der 2. Vorsitzende
nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis
Gebrauch machen.
§ 10
Die Vorstandschaft
(1) Die Verbandsgeschäftsführung obliegt der Vorstandschaft.
Ihr gehören an:
1. Vorsitzender,
2. Vorsitzender,
der Geschäftsführer
drei weitere Mitglieder
ein im Verbandsgebiet tätiger Seelsorgsgeistlicher
(2) Die Mitglieder der Vorstandschaft, ausgenommen der Geschäftsführer
des Verbandes und der im Verbandsbereich tätige Geistliche,
werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Der Geschäftsführer des Verbandes wird vom Caritasverband
für die Diözese Augsburg e.V., nach Anhörung
der Vorstandschaft, bestellt.
(4) Der Bischof von Augsburg ernennt den im Verbandsbereich
tätigen Geistlichen nach Anhörung des Caritasverbandes
für die Diözese Augsburg e.V.
(5) Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt auf eine Amtszeit von
4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Vorstandschaft
erlischt mit der Wahl der neuen Vorstandschaft.
§ 11
Die Vorstandschaft hat nach Maßgabe des Gesetzes, dieser
Satzung und den Beschlüssen und Empfehlungen der Mitgliederversammlung
nach besten Kräften auf eine Erfüllung der Aufgaben
und Verwirklichung der Ziele des Verbandes hinzuwirken. Ihre
Zuständigkeit umfasst alle Angelegenheiten des Verbandes,
deren Besorgung nicht einem anderen Organ des Verbandes zugewiesen
ist.
Hierzu gehören insbesondere:
(1) Die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte.
(2) Die Vorbereitung der Jahresvoranschläge und Jahresrechnungen.
(3) Die Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher
und allgemeiner Bedeutung, insbesondere über neue Aufgaben
und Koordinationen der caritativen Aktivitäten.
(4) Die Beschlussfassung über Bürgschaften, Aufnahme
und Herausgabe von Darlehen, Erwerb, Belastung und Veräußerung
von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie
über bauliche Veränderungen und andere außergewöhnliche
Ausgaben.
(5) Personalangelegenheiten.
§ 12
(1) Die Vorstandschaft tritt auf Einladung des 1. Vorsitzenden
nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr, zusammen. Auf Antrag
von zwei Mitgliedern der Vorstandschaft ist die Vorstandschaft
binnen 4 Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich,
unter Angabe der Tagesordnung, in der Regel zwei Wochen vor
der Sitzung.
(2) die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn wenigstens
der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und drei weitere
Mitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse bedürfen
der Mehrheit.
§ 13
Das Kassen- und Rechnungswesen des Verbandes ist alljährlich
durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Prüfer
zu überprüfen. Die Prüfer dürfen nicht Mitglieder
der Vorstandschaft sein. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung
und Grundlage für die Entlastung der Vorstandschaft.
§ 14
Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich
abzuhalten.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom
1. Vorsitzenden binnen vier Wochen einberufen, wenn das Verbandsinteresse
es erfordert oder wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder
des Verbandes die Einberufung schriftlich, unter Angabe der
Gründe, beim 1. Vorsitzenden beantragt.
(3) Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, unter Angabe
der Tagesordnung, in der örtlichen Presse. Die Einladungsfrist
beträgt zwei Wochen.
(4) Anträge zu Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen,
sind schriftlich mit einer Frist von einer Woche vor der Mitgliederversammlung
beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Über die Behandlung
entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und fasst
ihre Beschlüsse mit Ausnahme von § 18 mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
§ 15
Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. die Beratung von Grundfragen der Caritas
2. die Genehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlages
sowie die Entlastung der Vorstandschaft
3. die Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft gemäß
§ 10
4. die Wahl der Vertreter die Wahl der Vertreter für die
Vertreterversarnmlung des Caritasverbandes für die Diözese
Augsburg e.V.
5. die Wahl der Prüfer für die Jahresrechnung
6. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
7. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
und über die Auflösung des Verbandes
8. die Beratung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
sowie von größerem wirtschaftlichem und finanziellem
Ausmaß, besonders bei einer erheblichen Ausweitung der
Tätigkeit des Verbandes.
§ 16
(1) Die Einladungen zu den Sitzungen der Organe des Verbandes
ergehen durch den 1. Vorsitzenden, der bei allen Sitzungen den
Vorsitz führt.
(2) Alle Organe des Verbandes fassen ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung
nicht ausdrücklich anderes bestimmt.
(3) Jedes Mitglied der Organe des Verbandes hat eine Stimme.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Das assoziierte korporative Mitglied hat kein Stimmrecht und
ist nicht wählbar, ist aber berechtigt, durch einen Vertreter
an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(4) Über die Beschlüsse der Organe des Verbandes ist
jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden
und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(5) Zu den Sitzungen der Organe des Verbandes können Sachverständige
ohne Stimmrecht hinzugezogen werden. Die Entscheidung hierüber
treffen der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer
des Verbandes gemeinsam.
(6) Der Vorstand des Caritasverbandes für die Diözese
Augsburg e.V. oder die von ihm Beauftragten können an den
Sitzungen der Verbandsorgane beratend teilnehmen. Die Einladung
dazu ist dem Caritasverband für die Diözese Augsburg.
e.V. fristgerecht zuzustellen.
§ 17
Nachfolgende Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der schriftlichen Zustimmung des Caritasverbandes für die
Diözese Augsburg e.V.:
1 . Einrichtung von Planstellen
2. Satzungsänderungen
3. Auflösung des Verbandes
4. Übernahme von Bürgschaften
5. Aufnahme und Hergabe von Darlehen
6. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten
7. Führung von Prozessen
8. Aufnahme von korporativen Mitgliedern
VIII. Satzungsänderung,
Auflösung des Verbandes
§ 18
Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbandes
können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder
beschlossen werden. Die Beschlüsse bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Caritasverbandes für
die Diözese Augsburg e.V.
§ 19
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den
Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V., ersatzweise
an den Bischof von Augsburg, der es im Sinne der Verbandszwecke
zu verwenden hat. Eine andere Verwendung als zu unmittelbar
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken ist unzulässig.
Lindau/B., Mai 2000 |
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